Satzung des 1. Allgäu Comets Fanclubs „Die Cometen“
(Geänderte Fassung vom 16.03.2024)
(4) Gründungsmitglieder: Günther Klepsch, Angela Köppl, Ronald Miehle, Attila Motz, Jasmin Motz, Heiko Peter, Alexander Rieke, Desiree Rolinger, Peter Schiemann, Nikolaus Selzle, Emil Wagner.
(2) Der Fanclub ist gemeinnützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
(3) Der Fanclub ist politisch und konfessionell neutral. Seine Mitglieder distanzieren sich von jeglicher Gewaltanwendung und Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Herkunft, Hautfarbe, Religion und des Geschlechts. Auch die Anwendung von Pyrotechnik in jeder Form wird abgelehnt.
(4) Der Fanclub hat seinen Sitz in Kempten (Allgäu). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Dabei entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Annahme der Mitgliedschaft kann ohne Nennung von Gründen verwehrt werden.
(4) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 75,00 Euro, welcher bei Beginn der Mitgliedschaft (anteilig lt. §8 (2)) sofort, später dann zu den in §8 (1) genannten Terminen auf dem Fanclub-Konto eingezahlt werden muss.
(5) Als Aufnahmegebühr wird eine Pauschale von 5 Euro erhoben.
(6) Besonders verdiente Mitglieder oder Personen, die sich in besonderem Maße dem Zweck des Fanclubs verdienst gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung und gilt bis zum Lebensende.
(7) Ein Ehrenmitglied hat dieselben Rechte wie ein ordentliches Mitglied des Fanclubs, ist jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(2) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand 1 Monat zum Halbjahresende erfolgen. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt auch während der Kündigungsfrist bestehen.
(3) Ein Mitglied kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung bzw. die Interessen oder Grundsätze des Fanclubs ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Fanclubs kann auch dann vorliegen, wenn dieser Verstoß nicht unmittelbar mit Aktivitäten oder Veranstaltungen des Fanclubs in Zusammenhang steht. Des Weiteren ist ein Ausschluss bei Nichtnachkommen der Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung (E-Mail ist ausreichend) sowie aus sonstigen schwerwiegenden Gründen möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen.
(1) Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (weitere Regelungen unter §6 und 7).
(2) Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Auf Antrag und einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung auch per Handzeichen.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Zeugwart zur Bewahrung und Pflege der fanclubeigenen Gegenstände, Einrichtungen etc.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ihr Verlauf wird in einem Protokoll festgehalten. Dieses muss innerhalb der folgenden vier Wochen angefertigt und jedem Mitglied bei Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
(10) Anträge an die Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Der Vorstand besteht aus:
-1. Vorsitzenden
-2. Vorsitzenden
-Kassenwart
-Schriftführer
Für die Bildung des Vorstands sind mindestens 3 volljährige Personen notwendig, die Mitglieder des Fanclubs sein müssen. Dabei können höchstens zwei Funktionen auf eine Person vereinigt werden (Ausnahme: 1. und 2. Vorsitzender müssen zwei verschiedene Personen sein).
Der Fanclub wird im Innen- und Außenverhältnis durch den 1. Vorsitzenden oder -in dessen Vertretung - durch den 2. Vorsitzenden, bzw. mindestens zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten. (Ausnahme: bei Bank-/Kassengeschäften – dabei ist immer die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder notwendig).
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von jeweils 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim, auf einstimmigen Antrag der anwesenden Mitglieder auch per Handzeichen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Entfällt danach auf mehrere Kandidaten dieselbe Anzahl abgegebener Stimmen, entscheidet eine Stichwahl. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(3) Zur Entlastung des Vorstands ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung hierzu einen Jahresbericht vor.
Der Vorstand kann einzeln oder gesamt entlastet werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus oder verliert es aufgrund des Ausscheidens aus dem Fanclub automatisch seine Position im Vorstand, so kann der restliche Vorstand die frei werdende Position bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch weiterführen oder besetzen.
(5) Eine Verpflichtung der Mitglieder durch den Vorstand ist auf ihren Anteil am Vermögen des Fanclubs beschränkt.
(3) Bei Aufnahme wird ein einmaliger Aufnahmebeitrag von 5 Euro erhoben.
(4) Die Kassenführung ist jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern zu prüfen. Ein Bericht darüber ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Der Vorstand
Letztmalig geändert am 16.03.2024